Empfangen · Prüfen · Acht Jahre aufbewahren

Ihre Adresse für E-Rechnungen.
Acht Jahre revisionssicher aufbewahrt.

Ihre Lieferanten schicken die Rechnung an Ihre eigene Adresse — oder Ihr bisheriges Postfach leitet sie automatisch weiter. Wir machen jede Rechnung lesbar, prüfen sie nach EN 16931 und bewahren das Original unveränderbar auf.

Ihre Empfangsadresse

Den Namen wählen Sie selbst — so lässt er sich am Telefon diktieren.

Zurzeit vollständig kostenlos · keine Zahlungsdaten · Prüfen und Lesen ganz ohne Konto

§ 14 UStG · § 34a UStDV

Bin ich betroffen?

Fünf Fragen, keine Anmeldung. Am Ende steht, was für Sie schon heute gilt und was erst später kommt. Die häufigste Verwechslung nehmen wir Ihnen dabei ab: Empfangen und Ausstellen sind zwei verschiedene Pflichten mit zwei verschiedenen Terminen.

Frage 1 von 5

Sind Sie unternehmerisch tätig — selbstständig, Gewerbe, Freiberuf, Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
Einwand

„Ich habe doch schon eine E-Mail-Adresse“

Stimmt. Nur verlangt das Gesetz vom Empfänger vier Dinge, und ein gewöhnliches Postfach kann keines davon.

Rechnung von Post unterscheidenEine E-Rechnung ist ein Anhang zwischen Newslettern und Rückfragen.
Ihr E-Mail-Postfachkann es nichtAlles in einem Stapel
Rechnungs-Postfachkann esErkannt und einsortiert
Die Datei lesbar machenDer Doppelklick auf eine XRechnung ergibt Zeichensalat, keinen Beleg.
Ihr E-Mail-Postfachkann es nichtZeigt XML als Code
Rechnungs-Postfachkann esZeigt es als Rechnung
Acht Jahre unverändert aufbewahren§ 147 AO verlangt Unveränderbarkeit, nicht bloß Vorhandensein.
Ihr E-Mail-Postfachkann es nichtLöschbar, änderbar
Rechnungs-Postfachkann esAcht Jahre schreibgeschützt
Beweisen, wann sie ankamBei einer Prüfung zählt das Eingangsdatum, nicht Ihre Erinnerung.
Ihr E-Mail-Postfachkann es nichtDatum kommt vom Absender
Rechnungs-Postfachkann esEingangszeit bei uns festgehalten
Ablauf

Was mit jeder Rechnung passiert

BearbeitungsvermerkBl. 1/1

  1. Sie kommt an

    An Ihre Adresse, direkt vom Lieferanten oder weitergeleitet. Die Uhrzeit hält der Server fest.

  2. Sie wird lesbar

    Aus XRechnung und ZUGFeRD wird ein Dokument, das man ansehen kann.

  3. Sie wird geprüft

    Gegen EN 16931 und die deutschen Regeln, jeder Fehler mit Erklärung in normalem Deutsch.

  4. Sie bleibt liegen

    Unverändert ins Archiv in Deutschland. Exportieren können Sie jederzeit.

Aufbewahrung

Acht Jahre in Deutschland, nachweisbar unverändert

Ihre Rechnungen bleiben nicht im Postfach liegen. Das Postfach ist nur die Tür; dahinter liegt ein schreibgeschützter Speicher, und das Original bleibt genau so, wie es angekommen ist.

Wo
Falkenstein, Deutschland
Wie
Schreibgeschützt, nicht im Postfach
Was
Die Datei selbst
Heraus
Export jederzeit

Der Speicher liegt bei Hetzner in Falkenstein, deutscher Vertrag, deutsche Rechnung. Jede Datei wird dort mit Object Lock für acht Jahre festgeschrieben und versioniert: Überschreiben erzeugt eine neue Version, das Original bleibt unangetastet daneben stehen. Zugriff haben nur Sie über Ihr Konto — ein Postfach dagegen kann jeder öffnen, der an Ihr Passwort kommt, und dort lässt sich eine Mail spurlos löschen. Genau diesen Unterschied verlangt die GoBD. Kostenlos ist beides: Empfang und Aufbewahrung.

GoBD

Vier Anforderungen, und ein Ordner auf der Festplatte erfüllt zwei davon

Die GoBD sind die Regeln des Bundesfinanzministeriums dafür, wie digitale Belege geführt und aufbewahrt werden. Bei einer Betriebsprüfung wird daran gemessen, und wer sie nicht erfüllt, riskiert, dass die Buchführung insgesamt verworfen wird.

  1. Unveränderbarkeit

    Was einmal abgelegt ist, lässt sich nicht unbemerkt ändern oder löschen.

    Object Lock für acht Jahre. Überschreiben erzeugt eine neue Version, das Original bleibt daneben stehen.

  2. Vollständigkeit

    Kein eingegangener Beleg fehlt, und Lücken müssen auffallen.

    Protokoll über jede eingegangene Nachricht, auch über die ohne Rechnung. Bleibt es zu lange still, sagen wir Bescheid.

  3. Nachvollziehbarkeit

    Nachweisbar, wann ein Beleg ankam und was seitdem mit ihm geschah.

    Die Eingangszeit setzt unser Server, nicht der Absender. Jeder Beleg trägt seinen Stand: neu, gesehen, bezahlt, abgelehnt.

  4. Verfügbarkeit

    Acht Jahre lang lesbar und maschinell auswertbar, im Originalformat.

    XML bleibt XML, PDF bleibt PDF. Kein eigenes Format, und exportieren können Sie jederzeit selbst.

Ein GoBD-Zertifikat gibt es nicht: Es gibt keine Stelle, die eines ausstellen könnte. Wer damit wirbt, verkauft eine Selbsteinschätzung. Deshalb steht hier, wie es gemacht ist, und Sie entscheiden selbst. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit 2025 acht Jahre (§ 147 AO), zuvor waren es zehn.

Einwände

Was uns entgegengehalten wird

Sechs Sätze, die wir immer wieder hören. Sie stehen hier so, wie sie fallen, und die Antwort daneben statt im Kleingedruckten.

  1. E-01

    „Ich bin Kleinunternehmer, mich betrifft das doch gar nicht.“

    Das Gesetz hat zwei Hälften, und geredet wird fast nur über die eine. Vom Ausstellen sind Sie dauerhaft befreit (§ 34a UStDV). Vom Empfangen ist niemand befreit: seit dem 1. Januar 2025 darf Ihnen jeder Lieferant eine XRechnung schicken, und Sie müssen sie annehmen, lesen und acht Jahre unverändert aufbewahren können. Die Übergangsfristen bis 2027 und 2028 gelten nur fürs Verschicken.

  2. E-02

    „Abo mal acht Jahre, da kommt ein Vermögen zusammen.“

    Rechnen Sie ruhig hoch, das ist die richtige Rechnung. Zurzeit kostet der Dienst gar nichts: kein Preis, keine Zahlungsdaten, keine Testphase, die still in ein Abo übergeht. Sollten wir später ein Entgelt einführen, kündigen wir das 30 Tage vorher an und bauen es so, dass Ihre Hochrechnung aufgeht: ein Betrag im Monat, monatlich kündbar, kein Preis pro Rechnung, keine Staffel nach Speichermenge, kein Aufpreis fürs Archiv.

  3. E-03

    „Meine Belege gebe ich nicht in irgendeine Cloud.“

    Der härteste Einwand gegen jeden Online-Dienst, deshalb hier Fakten statt Beruhigung. Das Archiv liegt in Falkenstein in Deutschland, verarbeitet wird in Amsterdam, also ebenfalls in der EU: § 146 Abs. 2a AO erlaubt elektronische Aufzeichnungen in einem EU-Mitgliedstaat ausdrücklich, ein Antrag beim Finanzamt ist dafür nicht nötig. Dazu Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Vertrag auf Anfrage, Löschung auf Zuruf. Und die Werkzeuge auf dieser Seite laufen ganz ohne Konto: was Sie dort prüfen, wird nach der Prüfung gelöscht.

    Was wo liegt und wie lange →
  4. E-04

    „Und wenn es Sie in drei Jahren nicht mehr gibt? Aufbewahren muss ich acht.“

    Die Frage gehört gestellt, und sie hat eine belegbare Antwort: kein Schloss an der Tür. Der Dienst ist so gebaut, dass er Sie nicht braucht — und Sie ihn nicht. Wir legen die Datei genau so ab, wie sie angekommen ist: XML bleibt XML, PDF bleibt PDF, kein eigenes Format, aus dem man Ihre Rechnungen erst befreien müsste. Jeden Beleg exportieren Sie jederzeit selbst, ohne Nachfrage und ohne Gebühr. Wer bleibt, soll bleiben, weil es funktioniert, nicht weil er festsitzt.

  5. E-05

    „Ich habe keine Lust, schon wieder ein Programm zu lernen.“

    Dann lassen Sie es. Es gibt keinen Kontenrahmen, keinen Import, keine Einrichtung. Sie tun genau eines: in Ihrem bisherigen Postfach eine Weiterleitungsregel setzen, fünf Minuten, einmal. Oder Sie geben die Adresse einfach an Ihre Lieferanten weiter. Danach passiert alles ohne Sie: Sie bekommen eine Nachricht, wenn eine Rechnung da ist, und sehen Betrag und Fälligkeit schon darin.

  6. E-06

    „Das macht doch mein Steuerberater.“

    Er bucht. Annehmen und aufbewahren müssen Sie selbst: die Rechnung geht an Ihre Adresse, und die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO trifft Sie, nicht ihn. Viele merken das erst, wenn beim Jahresabschluss ein Beleg fehlt. Ihr Steuerberater bekommt von uns den bequemen Teil: jede Rechnung exportiert, mit Eingangsdatum und Prüfergebnis, statt eines Ordners voller weitergeleiteter E-Mails.

§ 14 UStG · § 34a UStDV

Bin ich betroffen?

Fünf Fragen, keine Anmeldung. Am Ende steht, was für Sie schon heute gilt und was erst später kommt. Die häufigste Verwechslung nehmen wir Ihnen dabei ab: Empfangen und Ausstellen sind zwei verschiedene Pflichten mit zwei verschiedenen Terminen.

Frage 1 von 5

Sind Sie unternehmerisch tätig — selbstständig, Gewerbe, Freiberuf, Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
Konditionen

Was wir Ihnen versprechen

Was sonst noch dazugehört, und wo wir absichtlich aufhören.

Eine Adresse, die man diktieren kann

Sie wählen den Namen selbst — rechnung@… statt einer 32-stelligen Zeichenkette. Die zuerst vergebene Adresse bleibt zusätzlich gültig.

Nichts verschwindet stillschweigend

Jede eingehende Nachricht steht im Protokoll, auch wenn keine Rechnung darin war. Und wenn längere Zeit gar nichts ankommt, sagen wir Ihnen Bescheid.

Antwort von einem Menschen

Kein Chatbot als Vorzimmer und keine Ticketnummer. Auf Ihre Frage antwortet jemand, der das Produkt gebaut hat und die Norm kennt.

Wir rechnen Ihre Steuern nicht aus

Wir sind Posteingang, Prüfung und Archiv — keine Buchhaltung. Das ist Absicht: weniger Fläche für Fehler, und Ihr Steuerberater bekommt trotzdem alles auf Knopfdruck.

Werkzeuge

Erst ausprobieren, dann entscheiden

Die Werkzeuge laufen ohne Konto und ohne Anmeldung. Ziehen Sie eine Rechnung hinein, die Sie gerade bekommen haben.

Datei hierher ziehen oder klicken
XRechnung (.xml) oder ZUGFeRD (.pdf) · auch mehrere Dateien oder ein ganzer Ordner · die Prüfung startet sofort

Kostenlos · ohne Anmeldung · Datei wird nach der Prüfung gelöscht · Ordner auswählen · Beispielbericht ansehen

FAQ

Häufige Fragen

Was passiert mit meiner hochgeladenen Datei?

Sie wird ausschließlich für die Prüfung bzw. Anzeige verarbeitet und unmittelbar danach gelöscht. Keine Speicherung, keine Auswertung, keine Weitergabe.

Nach welchen Regeln wird geprüft?

Nach der europäischen Norm EN 16931 und den deutschen XRechnung-Regeln (KoSIT), über die Open-Source-Bibliothek Mustang, die auch von Buchhaltungssoftware verwendet wird.

Die Rechnung ist ungültig. Und jetzt?

Nicht verbuchen und nicht einfach bezahlen. Fordern Sie beim Aussteller eine korrigierte Rechnung an; bei erkennbaren Fehlern ist sonst der Vorsteuerabzug in Gefahr. Unsere Fehlererklärungen können Sie dem Aussteller direkt weitergeben.

Ich bin Kleinunternehmer. Betrifft mich das überhaupt?

Ja, beim Empfang: Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen annehmen können. Nur vom Ausstellen sind Sie dauerhaft befreit (§ 34a UStDV).

Geben Sie den Rechnungen eine Adresse

Einmal einrichten, dann läuft es im Hintergrund. Sie merken es nur, wenn etwas ankommt — oder wenn zu lange nichts kommt.

Adresse einrichtenRechnung prüfen

Zurzeit vollständig kostenlos · keine Zahlungsdaten · Prüfen und Lesen ganz ohne Konto